Art 1, 2, 4, 8 RL 2000/78/EG
Eine interne Regel eines Unternehmens, die den AN das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet (Neutralitätspolitik), stellt keine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion oder der Weltanschauung dar, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.