Der AG kann durch die zeitliche Streuung von Kündigungen das Erreichen des Schwellenwerts des § 45a Abs 1 AMFG verhindern. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist dafür die Absicht des AG maßgeblich.
Der AG kann durch die zeitliche Streuung von Kündigungen das Erreichen des Schwellenwerts des § 45a Abs 1 AMFG verhindern. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist dafür die Absicht des AG maßgeblich.