§ 49 AlVG; § 16 ABGB
Für die Einhaltung der Kontrollmeldung ist eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim AMS zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend.
Es liegt keine Kontrollmeldung vor, wenn ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, dann jedoch die Führung eines Gesprächs verweigert.