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Die Vertreterhaftung gem § 67 Abs 10 ASVG in und für Zeiten der Coronavirus-Pandemie

BeitragAufsatzJohannes Derntl, Ulrike DoleschalZAS 2021/24ZAS 2021, 137 - 142 Heft 3 v. 11.5.2021

Bleiben Beiträge bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unbeglichen, kann daraus die persönliche Haftung der Geschäftsführung der Gesellschaft, die als Dienstgeber (DG) auftritt, resultieren. Aus Anlass der Coronavirus-Pandemie wurden spezielle Möglichkeiten von Stundungen sowie Teil- und Ratenzahlungsvereinbarungen zur Bezahlung der Beiträge an die ÖGK gesetzlich angeordnet. (FN ) Es gibt für DG aber auch die Möglichkeit, in den Genuss von Beihilfen, Erstattungen und Vergütungen (im Folgenden auch "Förderungen" genannt) zu gelangen, welche die Krisensituation erleichtern sollen. (FN ) In diesem Beitrag wird die Frage behandelt, ob diese Zahlungserleichterungen und Förderungen Auswirkungen auf die in § 67 Abs 10 ASVG festgelegte Vertreterhaftung haben. Zunächst wird untersucht, ob die in § 733 ASVG vorgesehenen Zahlungserleichterungen in der Coronavirus-Pandemie Auswirkungen auf die Vertreterhaftung wegen Ungleichbehandlung haben. Diese Variante stellt die Mehrzahl der Haftungsbescheide dar, die sich auf § 67 Abs 10 ASVG stützen. Im Anschluss werden Überlegungen vorgestellt, ob in der Krise gewährte Förderungen zu einem eigenständigen Haftungstatbestand, der sich aus § 67 Abs 10 ASVG ableiten lässt, führen.

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