Mit BGBl I 2019/93 hat der Gesetzgeber im AVRAG einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für AN in Betrieben mit mehr als fünf AN geschaffen. Er hat jedoch das BPGG nicht angepasst. Dieses sieht Pflegekarenzgeld nur dann vor, wenn die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem AG vereinbart war. Damit stellt sich die Frage, ob Pflegekarenzgeld auch ohne Vereinbarung zusteht. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zahlt Pflegekarenzgeld an diese Personen jedenfalls aus.