Im Zusammenhang mit Betriebsübergängen stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage nach der Zuordnung von AN zu einem übergehenden Betrieb bzw Betriebsteil. Der EuGH hat sich nun in einem Fall einer AN, die in mehreren Betriebsteilen tätig war ("Mischverwendung"), die von mehreren Erwerbern übernommen wurden, für eine (automatische?) Aufteilung des Arbeitsverhältnisses in mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse ausgesprochen.