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Berücksichtigung überlassener Arbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats

RechtsprechungJudikaturN. N.ZAS 2021/16ZAS 2021, 87 - 92 Heft 2 v. 12.3.2021

§ 50 ArbVG

§ 50 ArbVG stellt einen Bezug zwischen der Anzahl der BR-Mitglieder und den Mitwirkungsbefugnissen der Arbeitnehmerschaft her. Um bei der Zahl der im Betrieb beschäftigten AN mitgezählt zu werden, reicht es aus, AN iSd § 36 ArbVG zu sein und - wenn wie hier ein Arbeiter-Betriebsrat zu wählen ist - der betreffenden Gruppe im Betrieb anzugehören.

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