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Überwachungsrecht des Betriebsrats bei betrieblicher Übung

RechtsprechungJudikaturN. N.ZAS 2020/30ZAS 2020, 187 - 192 Heft 3 v. 13.5.2020

§ 89 ArbVG

Dem Betriebsrat kommt das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können.

Entscheidend ist dabei, welche Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern Ansprüche verschaffen, deren Einhaltung der Betriebsrat mit dieser Einsicht (konkret) überwachen will.

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