§ 369 Abs 1 GSVG; Art 4 RL 79/7/EWG
Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Wahl geeigneter Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele über einen weiten Entscheidungsspielraum.
Die sachliche Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahme ist zu bejahen. Die Kluft des Pensionseinkommens zwischen Männern und Frauen würde sich ansonsten langfristig nicht verringern, sondern vergrößern und damit die mittelbare Diskriminierung fortgeschrieben werden.