§ 1155 ABGB
Ein absichtliches Versäumen gem § 1155 Abs 1 Halbsatz 2 ABGB liegt nicht erst vor, wenn der AN ein ihm konkret angebotenes zumutbares Vertragsanbot ausschlägt, sondern bereits dann, wenn er keine Bemühungen anstellt, eine zumutbare Zwischenarbeit zu finden, obwohl ihm bekannt sein muss, dass solche Bemühungen durchaus erfolgsversprechend sein können.