Gem Art 3 Abs 1 der RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Gläubiger den fälligen Betrag „nicht rechtzeitig erhalten hat“. In seinen Schlussanträgen zur Rs C-306/06 , 01051 Telecom/Deutsche Telekom, vertrat der Generalanwalt die Ansicht, dass eine per Banküberweisung abgewickelte Zahlung dann rechtzeitig ist, wenn der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist dem Geldinstitut des Gläubigers zugeht; dass die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erst später erfolgt, schade nicht.