Die kurzfristige Anhaltung eines ertappten Schwarzfahrers durch ein Kontrollorgan des Beförderungsunternehmens bis zur Identitätsfeststellung durch die Polizei kann nach Ansicht des OGH (15 Os 71/07s) mit dem privatrechtlichen Selbsthilferecht (§§ 19, 344 ABGB) gerechtfertigt werden.