(§ 16 Abs 1, § 20 EStG) Leistet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH aufgrund einer von ihm für die KG abgegebenen Garantieerklärung Zahlungen an eine Bank und kann aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen seiner Entlohnung als Geschäftsführer und der Höhe der übernommenen Garantieerklärung als erwiesen angenommen werden, dass er die Garantieerklärung ausschließlich wegen seiner Beteiligung an der Komplementär-GmbH und wegen der Beteiligung seiner Eltern an der KG übernommen hat und nicht, um seinen Arbeitsplatz und damit seine Bezüge zu sichern, sind diese Zahlungen keine Werbungskosten.