(Wr. VergnStG § 6 Abs 4) Das Halten von Warengewinnautomaten (Spielautomaten mit Warenausgabe) der Type "Talismat" mit gleichzeitig unterschiedlichen Warenarten, wie z.B. Minikameras, Schlüsselanhänger, Plastikuhren, Taschenmesser etc., wobei in einem Fall neben den Waren von geringem Wert, wie verschiedene Schlüsselanhänger, Bären etc., auch eine "Radiowatch" als Hauptgewinn besonders hervorgehoben und hinter dem Glas des Warenbehälters ausgestellt war, unterliegt der Vergnügungssteuer. VwGH 95/17/0148 v. 23.06.1995, VwGH 95/17/0409 und VwGH 95/17/0410 v. 15.09.1995. (Beschwerden abgewiesen)