(EStG § 22, BAO § 120 Abs 2) Nachhilfelehrer erzielen aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ob die Einkünfte in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen sind, ergibt sich aus § 41 EStG 1988. Wer eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit - dazu zählt auch eine unterrichtende Tätigkeit - begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61 BAO) anzuzeigen (§ 120 Abs 2 BAO). Die Anzeigen sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten (§ 121 BAO). Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. BMF AP 255/96 v. 27.03.1996. (SWK 14/1996)