(Wr. VergnStG § 15) Für Getränkebons, die als Zutrittsvoraussetzung für eine Tanzveranstaltung vom Besucher zu lösen sind, zu entrichtende Beträge sind im Ausmaß einer Eintrittskomponente in die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer einzubeziehen. VwGH 92/17/0177 v. 10.11.1995.