(Wr. VergnStG § 13 Abs 1, BAO § 21) Auch dem Leasinggeber eines Spielapparats kann für den verleasten Spielapparat Vergnügungssteuer als Gesamtschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß § 21 Abs 1 BAO bzw. § 19 WAO anzustellende wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert. VwGH 93/17/0109 v. 23.06.1995.