( Wr. ParkometerG § 1a Abs 1 ) In einem Lenkerauskunftsersuchen ist jene physische Person zu nennen, der das (mehrspurige) Kfz zum fraglichen Zeitpunkt überlassen war. Diesem Auskunftsersuchen wird dann nicht entsprochen, wenn nur mitgeteilt wird, die Fahrzeuge einer in Deutschland ansässigen Handelsgesellschaft überlassen zu haben. VwGH 97/17/0516 bis 0529 v. 26.01.1998. (Beschwerden abgewiesen)