( Wr. ParkometerG § 19 ) Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als verantwortlicher Lenker verpflichtet den Kfz-Halter bei einer Lenkerauskunft zu einer verstärkten Mitwirkung. Dennoch wird die Behörde idR den Versuch zu unternehmen haben, mit der als Lenker genannten Person im Ausland in Kontakt zu treten, oder den Zulassungsbesitzer (oder den als Lenker sonst in Frage Kommenden) zur Glaubhaftmachung der Existenz der Person und ihres Aufenthaltes im Inland auffordern müssen. VwGH 97/17/0167 v. 26.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)