( ZollG § 93 ) § 93 Abs 4 ZollG stellt auf den Wohnsitz und nicht auf die Betriebsstätte bzw. die Berufstätigkeit ab; woher eine Person ihr Einkommen bezieht, ist für die Frage des Wohnsitzes im Allgemeinen ohne Belang. Hat daher ein Abgabepflichtiger im Zollinland eine Wohnung (Haus), über die er tatsächlich und rechtlich verfügt, und beträgt die Aufenthaltsdauer im Inland mehr als die Hälfte des Jahres, besteht im Inland der gewöhnliche Wohnsitz des Abgabepflichtigen. Darauf, dass der vom Abgabepflichtigen benützte Pkw im Anlagevermögen der ausländischen Einzelfirma des Abgabepflichtigen aktiviert ist, komt es daher nicht an. VwGH 95/16/0228, 0229, 0230 v. 21.01.1998. (Beschwerden abgewiesen)