( Wr. GetrStG § 4 ) Werden einem Pächter neben den Geschäftsräumlichkeiten die Einrichtungsgegenstände eines Gastronomieunternehmens in Bestand gegeben, wird ihm ermöglicht, den vom bisherigen Bestandnehmer geführten „Espressobetrieb“ unverändert fortzusetzen, so dass er auch dann für die Getränkesteuer des vorherigen Pächters haftet, wenn ihn laut Pachtvertrag keine Betriebspflicht trifft. VwGH 96/16/0057 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)