§ 2 Abs 2 lit a und lit b, § 3 AuslBG - Sowohl für eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 lit a AuslBG in einem Arbeitsverhältnis als auch gemäß § 2 Abs 2 lit b AuslBG in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa aus § 29 AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt.