§ 2 Abs 2 AuslBG - Im vorliegenden Fall wurden zwei polnische Arbeiter im Rahmen einer Gendarmeriekontrolle dabei betreten, wie sie auf einer Baustelle Schutt wegräumten. Der österreichische Bauherr brachte vor, dass er die beiden Ausländer deshalb nicht bewilligungspflichtig beschäftigt habe, weil sie die erbrachten Arbeiten „aus freundschaftlicher Verbundenheit“ bzw. als „freiwillige Nachbarschaftshilfe beim Bau“ geleistet hätten. Die beiden Ausländer hätten im Winter von ihm gebrauchte Güter bzw. Altwaren erhalten; in Ermangelung von Bargeld hätten sie ihm angeboten „durch bescheidene Hilfsarbeiten einen Ausgleich zu schaffen“. Da er gerade ein neues Wohnhaus errichtet habe, sei ihm diese Gelegenheit sehr willkommen gewesen, und er habe die Ausländer um diverse Aufräum- und Reinigungsarbeiten auf seinem Rohbau ersucht. Die Ausländer hätten dafür keine Entlohnung erhalten, er sei lediglich für das Quartier und das Essen aufgekommen - diese Leistungen glichen sich in Summe gegenseitig aus.