§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO, § 255 ASVG - Werden einer Versicherten nach - für sie negativem - Abschluss des Verfahrens auf Gewährung einer Invaliditätspension Tatsachen bekannt, die zu den vom medizinischen Sachverständigen in seinem Befund herangezogenen Tatsachengrundlagen teilweise im Widerspruch stehen, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sein.
OGH 04.03.2003, 10 ObS 23/03k