§ 357 Abs 1 ASVG iVm § 13 und § 13a AVG - Der SV-Träger hat im Rahmen der verfahrensrechtlichen „Manuduktionspflicht“ und der den SV-Trägern ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht den Versicherten bei Antragstellung durch entsprechende Belehrung und Auskünfte in die Richtung zu unterstützen, die dem rechtlichen Interesse des Anspruchswerbers am ehesten Rechnung trägt.
OGH 16.09.2003, 10 ObS 205/03z