Nach dem EuGH -Urteil vom 27.04.1999, C-48/97 , Kuwait Petroleum, wäre die Abgabe von Werbegeschenken grundsätzl. als Eigenverbrauch zu besteuern. Bereits aus dem Wortlaut ihres Art 5 Abs 6 Satz 1 geht hervor, dass die 6. EU-RL die Entnahme eines Gegenstands durch einen StPfl aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem VSt-Abzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzl. entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, die Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens von der Steuer ausnimmt, hätte keinen Sinn, wenn Satz 1 Entnahmen, die der StPfl für Zwecke des Unternehmens unentgeltlich weitergibt, nicht der MWSt unterwerfen würde (RN 22 des Urt).