§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Verlässt der Versicherte den Bahnsteig, an dem der von ihm für den Heimweg benützte Zug halten sollte, um sich am gegenüberliegenden Bahnsteig in die Sonne zu setzen, verlässt er damit den direkten Arbeitsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Ereignet sich beim Überqueren der Geleise ein Unfall, steht dieser nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.