1. Vor allem in stark aufgesplitterten Konzernen, aber auch bei engen Kooperationen außerhalb einer Konzernbeziehung sind wechselseitige Beteiligungen und Ringbeteiligungen anzutreffen. So zeigt etwa eine Übersicht über die Brauerei-Besitzverhältnisse, daß im Jahre 1982 die Brüder Reininghaus-Brauerei AG mit 39,5 % an der Gösser-Brauerei AG und diese wieder mit 25,3 % an Reininghaus beteiligt war (Informationen über multinationale Konzerne Heft 4/1982, 45). Im Regelfall werden wechselseitige Beteiligungen zumindest die Höhe von Schachtelbeteiligungen erreichen. Es liegt nahe, im Zusammenhang mit dem im BMJ vorbereiteten Konzernrecht auch wechselseitige Beteiligungen näher zu regeln, wie dies auch im deutschen Aktiengesetz 1965 geschehen ist. Die geltende Rechtslage ist nämlich keineswegs klar. Kastner weist nur kurz darauf hin, daß die wechselseitige Beteiligung in der Regel zulässig sei, wenn sie nicht im Einzelfall zu einem gesetz- oder sittenwidrigen Ergebnis führt, wie etwa die gleichzeitige wechselseitige Kapitalerhöhung (Gesellschaftsrecht4, 30).