(§ 2, § 16 AZG, § 27 Z 4 AngG) Stehzeiten eines Lenkers eines Flughafentransports zwischen seinem Eintreffen am Flughafen und dem Beginn der eigentlichen Arbeit 20 Minuten vor Ankunft des ersten Flugzeuges sind keine Arbeitszeiten. Sie sind aber als Arbeitszeitunterbrechung in die Einsatzzeit einzurechnen. Die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers, die eine Überschreitung der 12-stündigen Einsatzzeit zur Folge hätte, stellt keinen Entlassungsgrund dar.