TKG 2003: § 107, § 109 Abs 3 Z 20
VStG § 9
1. Es reicht nach der Bestimmung des § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003 nicht aus, dass lediglich in den jeweiligen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen vorgesehen ist, sondern es ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation schon "bei deren Erhebung" zu ermöglichen.