ZustG: §§ 6, 37
1. ISd § 37 ZustG können nur solche Dokumente als "eingelangt" gelten, deren Lesbarkeit gegenüber den im Postweg zugestellten Dokumenten im Wesentlichen gleichwertig erscheint.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn die mangelhafte Lesbarkeit etwa infolge (druck-)technischer Mängel des Telefax-Geräts ausschließlich der Sphäre desjenigen zuzurechnen ist, der die elektronische Zustelladresse angibt.