ASVG § 67 Abs 4
1. Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge iSd § 67 Abs 4 ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjeniger Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt.