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VwGH 27. 6. 2003, 2003/04/0088 (STANDESBEZEICHNUNG)

JudikaturSTANDESBEZEICHNUNGZfV 2004/1370ZfV 2004, 686 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“; Führung, Berechtigungsvoraussetzung; mindestens dreijährige Berufspraxis mit vorausgesetzten höheren Fachkenntnissen auf Fachgebiet, auf dem Reifeprüfung abgelegt wurde; Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen des Gewerbes ausgeübt werden, höherwertige Tätigkeit, keine; Verichtung höherwertiger Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes, Darstellungspflicht des Antragstellers; allgmeine Behauptung nicht ausreichend; Textilreiniger)

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