Zur Besprechung durch Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Rostock, vorgesehen:
Zur Irrtumsanfechtung des Anlegers bei drittfinanziertem Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut zugleich das Effektengeschäft durchführt und dieses mit der Kreditaufnahme untrennbar verbunden ist.