vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Voraussetzungen der erweiterten Erneuerung des Strafverfahrens

RechtsprechungStrafsachenJBl 2008, 127 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 363a StPO

Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK:

Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber diesem Gerichtshof normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. So kann der OGH unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge geltend gemacht worden sein muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!