Verzicht auf Ausübung des Entlassungsrechts
§ 27 Z 4 AngG - Auf das Entlassungsrecht kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig verzichtet werden. Da für die Beurteilung einer schlüssigen Verzichtserklärung die Vertrauenstheorie gilt, ist der objektive Erklärungswert entscheidend.