§ 870, § 901 ABGB - Zur Frage, ob die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Auflösung nach vorheriger Entlassung durch „ungerechte und gegründete Furcht " bewirkt wurde, kommt es entscheidend darauf an, ob objektiv ausreichende Gründe für den Ausspruch einer Entlassung gegeben waren. Die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist keine ungerechte. Eine Widerrechtlichkeit der Drohung wäre nur dann gegeben, wenn durch die Zufügung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit nur der andere Teil in seinen Interessen verletzt werden soll.