( ASVG § 273 ) Ist die Qualifikation eines Bankangestellten auch außerhalb des Bankberufs verwertbar, kann er auch auf Berufe außerhalb des Bankenbereichs verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 21/98f v. 27.01.1998
Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs-(gruppen-)versicherung dar, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen.