Realteilungen von Personengesellschaften gelten aus ertragsteuerlicher Sicht dann als "verunglückt", wenn sie anstatt der vom UmgrStG grundsätzlich vorgesehenen Buchwertfortführung nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu einer Gewinnrealisierung führen, wobei ein Verunglücken sowohl außerhalb als auch innerhalb des Anwendungsbereichs des UmgrStG möglich ist.