( § 7, § 60 Tir. LAbgO ) Die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenforderung beim Primärschuldner ist schon dann gegeben, wenn dieser laut Auskunft des städtischen Einziehungsamtes über kein Vermögen mehr verfügt.
VwGH 19.06.2002, 2002/15/0018
Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner