(§ 879 ABGB, § 105 Abs 3, § 121 Z 1 ArbVG) Verpflichtet sich ein Arbeitgeber gegenüber mehreren Arbeitnehmern in „Treuebriefen“ dazu, dass eine Kündigung nur bei Betriebsstilllegung und abgelehntem Anbot von Ersatzarbeitsplätzen im Konzern ausgesprochen werden darf, schränkt dies den Arbeitgeber selbst dann in seinem Kündigungsrecht nicht in unzulässiger Weise ein, wenn die Ersatzarbeitsplätze gegebenenfalls nur nach Vornahme von Austauschkündigungen geschaffen werden können.