§ 26 AngG - Eine Austrittserklärung, die (wenn auch inklusive Wochenende) 6 Tage nach Setzung des Austrittsgrundes abgegeben wird, muss im Allgemeinen jedenfalls dann als verspätet angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des als Austrittsgrund gewerteten Ereignisses zum Austritt entschlossen ist, keine Notwendigkeit für Erhebungen über das Vorliegen des Grundes besteht und der Arbeitnehmer vor Abgabe der Austrittserklärung keinerlei Andeutungen gegenüber seinem Arbeitgeber macht, sich zu überlegen, rechtliche Konsequenzen aus dem die Austrittsabsicht auslösenden Ereignis zu ziehen.