(§ 4 Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG) Hat ein Hausreiniger nach einem festen, wöchentlichen Dienstplan zu arbeiten, in dem durch den Dienstgeber festgelegt wird, welche Objekte wann zu reinigen sind, und wird seine Arbeitsleistung durch spezielle Kontrollore geprüft, liegt ungeachtet der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als „Werkvertrag“ ein gemäß § 4 Abs 2 ASVG versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.