Art I UmgrStG
Das Bundesministerium teilt die Auffassung, dass der verschmelzungsbedingte Anteilstausch iSd § 5 UmgrStG nicht unter die Rückwirkungsfiktion fällt, wogegen die mit einem Down-stream-merger verbundene Anteilsdurchschleusung nur mit den rückwirkenden Vermögensbewegungen in Verbindung stehen kann, sodass der (die) Anteilsinhaber der übertragenden Muttergesellschaft die über die übernehmende Tochtergesellschaft durchgeschleusten Anteile mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages erwerben.