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Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung - ein Überblick

NaDiVeGFelix Schiff, BSc/Mag. Dipl.-Ing. Dr. Stéphanie Mittelbach-Hörmanseder MIM (CEMS)RWZ 2018/8RWZ 2018, 34 Heft 1 v. 30.1.2018

Seit dem 17. 1. 201711Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz BGBl I 2017/20. ist das NaDiVeG in Österreich nun in Kraft. Das Gesetz zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung von Unternehmen beruht auf der Richtlinie 2014/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates (in weiterer Folge CSR-Richtlinie), welche am 22. 10. 2014 beschlossen wurde und bis zum 6. 12. 2017 in nationales Recht umzusetzen war.22 Richtlinie 2014/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl L 2014/330, 1. Durch die CSR-Richtlinie wurde der Schritt gesetzt, die Berichtspflichten bestimmter Unternehmen zu erweitern und dem Verlangen nach mehr Transparenz im Hinblick auf soziale Verantwortung von Unternehmen entsprechend Rechnung zu tragen. Diese Bestrebungen gab es nicht nur auf supranationaler Ebene im Rahmen der EU-Gesetzgebung sondern auch auf nationaler Ebene beschäftigen sich die Mitgliedstaaten der EU und weitere nicht EU-Mitglieder mit Corporate Social Responsibility (CSR) Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund ist das Ziel des vorliegenden Beitrags, einen kurzen Überblick über die Entwicklung der einzelstaatlichen Regelungen ausgewählter Länder zu geben, welche schon vor der Veröffentlichung der CSR-Richtlinie eine verpflichtende CSR-Berichterstattung für gewissen Unternehmen vorsahen.

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