Verordnung des BMF; BGBl II 2002/474, ausgegeben am 17. 12. 2002
Aufgrund von § 48 BAO wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Ermittlung des Einkommens iSd § 2 EStG sowie § 7 Abs 2 und Abs 3 KStG sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt: