Die fallweise Beschäftigung besteht in der unregelmäßigen, unterbrochenen Aneinanderreihung verschiedener, kurzfristig befristeter Dienstverhältnisse. Arbeitsrechtlich ist jede der fallweisen Beschäftigungen ein eigenständiges, kurz befristetes Dienstverhältnis (§ 471a Abs 1 ASVG).