( § 48a Abs 3 BAO, § 252 FinStrG ) Der Medieninhaber einer Zeitschrift, in welcher ein Bericht über das gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung eingeleitete Finanzstrafverfahren erschienen ist, der durch Verletzung des Steuergeheimnisses zustande gekommen ist, ist zum Schadenersatz und zur Unterlassung der Veröffentlichung von der Öffentlichkeit nicht bekannten Informationen aus den abgabenbehördlichen Akten der Gesellschaft und ihres Gesellschafter-Geschäftsführers verpflichtet.