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Verlängerung der Anwartschaftsfrist

SozialversicherungARD 4947/25/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

( AlVG § 14 Abs 2, § 79 Abs 19 ) Gegen eine Verlängerung der Anwartschaftsfrist für Arbeitslosengeld mit oder ohne Übergangsfrist unter Anknüpfung an den Anfallstag des Anspruchs bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

VwGH 96/08/0168 v. 12.05.1998

Zwischen einer sofortigen Inkraftsetzung und der Einräumung einer Übergangsfrist besteht - in Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld - schon deshalb kein Unterschied, weil sich der Dienstnehmer auf den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht einzurichten pflegt und auch - nach dem Willen des Gesetzgebers - gar nicht einrichten soll. Der zuletzt genannte Aspekt ist einerseits aus der Umschreibung der Arbeitswilligkeit in § 9 Abs 1 AlVG abzuleiten (wonach jemand nicht arbeitswillig ist, der von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht Gebrauch macht), andererseits auch aus der Sperrfrist des § 11 AlVG, wonach Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge ihres eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Dienstnehmer also gerade nicht am Zustandekommen seiner eigenen Arbeitslosigkeit mitwirken, d.h. er soll nicht in Hinblick auf eine bestimmte Rechtslage des AlVG disponieren. Wesentliches Element des Vertrauensschutzes ist aber, dass die Rechtsunterworfenen im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage Dispositionen getroffen haben. Nicht die Erwartung, dass sich die Rechtslage nicht verändern wird, ist schützenswert, sondern es soll nicht in die in Hinblick auf eine bestimmte Rechtslage getroffenen (und nach der Lage der Dinge auch zu erwartenden) Dispositionen der Rechtsunterworfenen übergangslos eingegriffen werden. Der VwGH hegt daher gegen die Übergangsbestimmung des § 79 Abs 19 AlVG aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Bescheid aufgehoben)

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