( FinStrG § 33 Abs 1 ) Wird einem Steuerpflichtigen vorsätzlich verübte Umsatzsteuerhinterziehung wegen Erzielung höherer als tatsächlich vorangemeldeter Umsätze vorgeworfen, hat die Finanzbehörde den tatbestandsmäßigen Vorsatz substantiiert darzulegen.
OGH 12 Os 182/96 v. 13.02.1997